SATZUNGEN DES TURNVEREIN KAGRAN

PRÄAMBEL

Alle Funktionsbezeichnungen in diesen Satzungen sind geschlechtsneutral.

1.) NAME UND SITZ DES VEREINES:

  1. Der Verein führt den Namen "TURNVEREIN KAGRAN", er gehört in freiwilliger Mitgliedschaft dem Österreichischen Turnerbund an.
  2. Der Sitz des Vereines ist der vereinseigene Turn- und Sportplatz in Wien.

2.) GRUNDSÄTZE DES VEREINES:

  1. Der Turnverein Kagran ist unpolitisch. In seinem Rahmen ist jede politische Betätigung unstatthaft. Er nimmt auf die parteipolitische Einstellung seiner Mitglieder keinen Einfluss.
  2. Der Turnverein Kagran bekennt sich zur Republik Österreich und deren demokratische Verfassung. Er tritt für die Erhaltung des heimischen Volkstums ein.
  3. Der Turnverein Kagran ist ein gemeinnütziger Verein, seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

3.) ZWECK DES VEREINES:

  1. Turnerische und sportliche Ausbildung seiner Mitglieder.
  2. Schaffung und Erhaltung von Turn- und Sportplätzen sowie der für die turnerische und sportliche Betätigung erforderlichen Geräte.
  3. Veranstaltung von Wettspielen und öffentlichen Vorführungen.
  4. Pflege des heimischen Volks- und Brauchtums.
  5. Veranstaltung von geselligen Zusammenkünften, Reisen, Wanderungen, Vorstellungen und dergleichen mehr.

4.) AUFBRINGUNG DER MITTEL:

  1. Durch Einhebung von Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträgen und ‚Spartenbeiträgen.
  2. Durch Spenden, Sammlungen, Subventionen.
  3. Durch Erträge von Veranstaltungen.
  4. Durch den allfälligen Betrieb einer Sportplatzkantine.
  5. Durch sonstige Einnahmen.
  6. Durch Erträge aus der Beteiligung an anderen juristischen Personen.
  7. Durch Erträge aus der Vermögensverwaltung.
  8. Durch letztwillige Verfügungen.

5.) MITGLIEDER:

Der Erwerb der Mitgliedschaft steht grundsätzlich allen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Unterschied des Standes und der Konfession, offen. Die Aufnahmebewerber müssen sich durch eigenhändige Unterschrift den Satzungen des Vereines verpflichten und damit um die ordentliche  Mitgliedschaft ansuchen. Über die Aufnahme wird vom Turnrat entschieden. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht möglich.

Folgende Arten von Mitgliedern werden unterschieden:

  1. Ordentliche Mitglieder:
    1. Dies sind solche Vereinsmitglieder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens die Mitgliedschaft gehabt haben.
    2. Alle Mitglieder über 18 Jahre, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei zumindest einer Hauptversammlung anwesend waren.

Ordentlichen Mitgliedern kann vom Turnrat innerhalb der ersten beiden Jahre der ordentlichen Mitgliedschaft der Status des "ordentlichen Mitgliedes" aberkannt werden.

  1. Unterstützende Mitglieder:
    Sind Vereinsmitglieder, welche das Recht haben, an den Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die es sich zur Aufgabe machen die Zwecke des Vereines zu fördern.
  2. Vereinsangehörige:
    Sind die Angehörigen der Jugendabteilungen, sowie jene Mitglieder, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei noch keiner Hauptversammlung anwesend waren, bzw. Personen denen die ordentliche Mitgliedschaft von Turnrat entzogen wurde.
  3. Ehrenmitglieder:
    Werden auf Beschluss der Hauptversammlung für besondere Dienste um den Verein ernannt.

6.) PFLICHTEN DER MITGLIEDER:

Die Mitglieder sind verpflichtet, sich den Satzungen und allen daraus hervorgehenden Beschlüssen des Turnrates (Vorstand), insbesondere den Bestimmungen der Vereinsordnung, der Turn- und Sportordnung sowie der Platzordnung zu unterwerfen. Sie sind verpflichtet seine Bestimmungen, Beschlüsse, Anordnungen zu erfüllen, an den Grundsätzen des Vereines festzuhalten, an den Aufgaben des Vereines tatkräftig mitzuarbeiten, ihn, so wie seine Einrichtungen, zu fördern und die festgesetzten Beiträge pünktlich zu leisten.

7.) RECHTE DER MITGLIEDER:

Die Mitglieder sind berechtigt im Rahmen der bestehenden Vereinsbestimmungen alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. In der Hauptversammlung steht allen ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Unterstützende Mitglieder sowie Vereinsangehörige sind nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze, die nicht von ordentlichen Mitgliedern beansprucht werden, zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Das Stimmrecht steht den Letztgenannten jedoch nicht zu.

8.) ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT:

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, der schriftlich 2 Monate vor Ende des Beitragsjahres angezeigt werden muss, durch Ausschluss und durch Tod.

Der Ausschluss kann erfolgen:

  1. wegen unehrenhafter Handlung,
  2. wegen Handlungen, die gegen das Vereinsinteresse gerichtet sind,
  3. wegen sonstiger Verletzungen der Mitgliederpflichten.

Der Ausschluss in 1. Instanz vom Turnrat, dessen Beschluss mit 2/3 Mehrheit erfolgen muss, verfügt. Der Ausschluss wird innerhalb von 14 Tagen nach der Zustellung des schriftlich begründeten Ausschlusses wirksam, wobei sämtliche Beitragsrückstände noch zu entrichten sind.
Gegen den Beschluss der 1. Instanz steht dem Betroffenen innerhalb von 14 Tagen, mittels eingeschriebenen Briefes, die Berufung an das Schiedsgericht zu. Der Beschluss des Schiedsgerichtes ist endgültig. Der ordentliche Rechtszug ist ausgeschlossen. Für die Rechtzeitigkeit aller nach dieser Bestimmung der Statuten erforderlichen, schriftlichen Verfügung ist das Postaufgabedatum maßgebend.

9.) BEITRITTSGEBÜHREN UND MITGLIEDSBEITRÄGE:

Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich von der Hauptversammlung festgesetzt. Der Turnrat wird jedoch ermächtigt die Beitragssätze zu erhöhen. Diese Erhöhung darf jedoch 10% der bisherigen Beiträge nicht übersteigen, wie auch eine solche Erhöhung nur einmal pro Kalenderjahr erfolgen darf. Beitragserhöhungen von mehr als 10% innerhalb eines Kalenderjahres bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, wobei das für den Vereinsbeitrag relevante Jahr mit dem 1.Oktober beginnt und am 30.September des Folgejahres endet. Er ist bis 31.Dezember zu bezahlen. Besondere Ausnahmen, wie Stundung, Ratenzahlung, Herabsetzung, können in begründeten Fällen vom Turnrat (Vorstand) genehmigt werden.
Die Festsetzung von Beitrittsgebühren und Abteilungs-(Sektions-)beiträgen obliegt dem Turnrat (Vorstand).

10.) ORGANE DES VEREINES:

Die Tätigkeit der Organe des Turnvereines Kagran erfolgt ehrenamtlich. Die Organe sind folgende:

  1. Der Turnrat (ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002).
  2. Die Hauptversammlung.
  3. Das Schiedsgericht.
  4. Die Kontrolle.

11.) TURNRAT:

Der Turnrat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern: dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftwart, dem Säckelwart, dem Turnwart und einem Beisitzer. Die Mitglieder des Turnrates werden für zwei Jahre gewählt.
Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Er ist gemeinsam mit dem Schriftwart zeichnungsberechtigt. In finanziellen Angelegenheiten zeichnet er gemeinsam mit dem Säckelwart. Dem Obmann obliegt die Leitung des Vereines. Er beruft die Turnratsitzungen ein. Bei diesen Sitzungen führt er den Vorsitz. Die Turnratsitzungen sind jeweils nach Maßgabe der anfallenden Geschäftsfälle einzuberufen. Turnratsitzungen haben jedoch mindestens ein Mal vierteljährlich stattzufinden.

Der Obmannstellvertreter übernimmt im Falle der Verhinderung des Obmanns sämtliche Rechte und Pflichten desselben.
Der Schriftwartstellvertreter übernimmt im Falle der Verhinderung des Schriftwartes sämtliche Rechte und Pflichten desselben.
Der Säckelwartstellvertreter übernimmt im Falle der Verhinderung des Säckelwartes sämtliche Rechte und Pflichten desselben.

Der Schriftwart leitet den gesamten Schriftverkehr des Vereines. Insbesondere ist er für die satzungsgemäße Niederschrift (Protokoll) der Turnratsitzungen verantwortlich. Für die Rechtsgültigkeit der Protokolle ist die Gegenzeichung des Obmannes erforderlich.

Der Säckelwart führt die Kassengeschäfte des Vereines und hat darüber Aufzeichnungen anzulegen. Zur Gültigkeit der Belege in finanziellen Angelegenheiten des Vereines bedarf es neben der Unterschrift des Säckelwartes, der des Obmannes.
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember.

Dem Turnwart obliegt die Verantwortung für den Vereinsbetrieb auf den Turn- und Sportplätzen, sowie die Leitung des gesamten Sportbetriebes. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der Turnwart der zuständigen Fachwarte zu bedienen.

Der Turnrat erstellt seine Geschäftsordnung selbst. Ihm obliegt die Leitung des Vereines in verwaltungsmäßiger, finanzieller und sportlicher Hinsicht. Dem Turnrat obliegt jedoch im Besonderen:

  1. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung.
  2. Die Vorbereitung der Vorträge zur Hauptversammlung und die Erstellung eines Wahlvorschlages.
  3. Die Obsorge für den Vollzug der von der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse.
  4. Die Aufnahme und Einreihung der Mitglieder nach Punkt 5) der Satzungen, sowie der Ausschluss von Mitgliedern (s. Punkt 8)
  5. Die Kooptierung von höchstens zwei Turnratsmitgliedern, falls dies durch das vorzeitige Ausscheiden ordentlich gewählter Turnratsmitglieder oder durch eine notwendige Vermehrung der Vereinsgeschäfte erforderlich geworden ist.
  6. Die Bestellung von Fachwarten.

Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens 2/3 der Mitglieder des Turnrates notwendig. Die Turnratsitzungen müssen ordentlich einberufen sein.
Die Einberufung der Turnratsitzungen erfolgt grundsätzlich durch Anschlag im Vereinsheim 10 Tage vor dem Termin der geplanten Turnratsitzung. Darüber hinaus haben die einzelnen Turnratmitglieder, sei es schriftlich oder fernmündlich, eine Woche vor dem nächsten Turnratsitzungstermin vom Stattfinden der selben, verständigt zu werden. Diese Verständigung kann für jene Turnratsmitglieder unterbleiben, die bei der letzten Turnratsitzung anwesend waren, sofern bei dieser Turnratsitzung der Termin für die nächste bekanntgegeben und dies im Protokoll festgehalten wurde.

Falls bei einer Turnratsitzung weder Obmann noch Obmannstellvertreter anwesend sein sollten, ist das am längsten dem Verein angehörende Turnratsmitglied verpflichtet den Vorsitz in der Turnratsitzung zu übernehmen. Bei Gleichrangigkeit hat das an Lebensjahren ältere Turnratsmitglied den Vorsitz zu übernehmen.

12.) HAUPTVERSAMMLUNG
(ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002)

Die ordentliche Hauptversammlung hat alle zwei Jahre innerhalb der ersten 10 Wochen des Jahres stattzufinden. Der Verständigung der Mitglieder hat spätestens 20 Tage vor dem geplanten Termin schriftlich zu erfolgen. Außerdem sind innerhalb der gleichen Frist die Einberufung und die Tagesordnung der Hauptversammlung im Vereinsheim anzuschlagen. Bei der Hauptversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt, sofern diese mit ihrem Mitgliedsbeitrag nicht mehr als zwei Monate im Rückstand sind. Ebenso stimmberechtigt sind die Ehrenmitglieder. Für den Vorsitz der Hauptversammlung gelten sinngemäß die Bestimmungen über den Vorsitz bei Turnratsitzungen.

Der ordentlichen Hauptversammlung obliegt:

  1. Die Entgegennahme der Jahresberichte.
  2. Die Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
  3. Die Entgegennahme des Berichtes der Kontrolle.
  4. Die Entlastung des Turnrates.
  5. Den Vorsitz nach der Entlastung des Turnrates führt bis zur Neuwahl des Obmannes, das an Vereinsjahren älteste Mitglied der bisherigen Kontrolle.

  6. Die Neuwahl des Turnrates und der Kontrolle aufgrund der Wahlvorschläge.
  7. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren.
  8. Die Beschlussfassung über fristgerecht eingelangte Anträge; derartige Anträge müssen schriftlich eine Woche vor Beginn der Hauptversammlung eingereicht werden. Für die Rechtzeitigkeit dieser Anträge ist das Datum des Poststempels maßgebend.
  9. Die Änderung der Vereinssatzungen.
  10. Die Ernennung der Ehrenmitglieder.
  11. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen:

  1. Über Verlangen des Turnrates.
  2. Der Turnrat hat außerdem über Verlangen eines Zehntels der ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder des Turnvereines Kagran, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Diese Minderheit hat den Turnrat hierzu unter Bekanntgabe der beabsichtigten Tagesordnung aufzufordern. Zur Beschlussfassung in jeder Hauptversammlung ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird diese Anwesenheit nicht erreicht, so hat eine halbe Stunde später eine neue Hauptversammlung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Beschlüsse und Wahl erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  3. 13.) SCHIEDSGERICHT:

    Dem Schiedsgericht obliegt:

    1. Die Schlichtung von Streitigkeiten der Vereinsmitglieder untereinander.
    2. Die Behandlung von Berufungen bei Ausschluss von Mitgliedern durch den Turnrat (ausgenommen Punkt 5) der Satzungen).
    3. Beitragsangelegenheiten fallen nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

    (1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung.

    (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, von denen zwei Delegierte eines ordentlichen Mitglieds in der Hauptversammlung sind. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Turnrat ein Mitglied als Schiedsrichterin bzw. Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Turnrat binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Turnrat innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts; dieses Mitglied muss nicht Delegierte bzw. Delegierter in die Hauptversammlung sein. Bei Nichteinigung wird das dritte Mitglied vom Turnrat bestellt. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen mit Ausnahme der Hauptversammlung keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Auf die Unbefangenheit der Mitglieder des Schiedsgerichts ist Bedacht zu nehmen.

    (3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

    14.) KONTROLLE:

    Bei der Kontrolle handelt es sich um die Rechnungsprüfer im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

    Zur Ausübung der Kontrolle werden drei ordentliche Mitglieder von der Hauptversammlung gewählt. Ihnen obliegt die regelmäßige Überwachung des Vereinsgeschehens, auf seine Satzungsmäßigkeit im Allgemeinen, sowie der Kassagebarung, der Jahresabrechnung und der Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung im Besonderen.

    Die drei Kontrollmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden verkündet. Der Abstimmungsverlauf ist geheim.

    Der Vorsitzende der Kontrolle berichtet der Hauptversammlung über die durchgeführte Überprüfung und beantragt die Entlastung oder deren Verweigerung für den Turnrat. Die Mitglieder der Kontrolle können nicht Mitglieder des Turnrates sein. Sie können jedoch beratend an den Sitzungen des Turnrates (Vorstand) teilnehmen.

    15.) FACHWARTE:

    Zur Erfüllung der Ziele des Vereines hat der Turnrat Fachwarte zu bestellen. Diesen obliegt die Durchführung der vom Turnrat veranlassten Maßnahmen mit besonderer Bedachtnahme auf die Erfordernisse und Möglichkeiten der einzelnen Fachsparten. Die Fachwarte werden sowohl für sportliche als auch für gesellschaftliche und administrative Tätigkeiten im Verein gewählt. Sie werden für die Dauer von jeweils zwei Jahren bestellt.

    16.) AUFLÖSUNG DES VEREINES:

    Die Vereinsauflösung kann nur durch die Hauptversammlung beschlossen werden, wobei mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Punkt 12) dieser Satzungen über die Gültigkeit einer Hauptversammlung nach Wiederholung wegen mangelnder Anwesenheit gilt in diesem Falle nicht. Zum Auflösungsbeschluss ist die 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

    Im Falle der so beschlossenen Auflösung des Vereines, geht das Vereinsvermögen in den Besitz des Österreichischen Turnerbundes über, wobei über diese Bestimmung eine andere Beschlussfassung der Hauptversammlung nicht möglich ist. Eine diesbezügliche Satzungsänderung bedarf der Stimmeneinhelligkeit.

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